· Fachbeitrag · Steuerberaterverband Schleswig-Holstein
Installationen von Photovoltaikanlagen stellen Bauleistungen dar - Haftungsrisiko ab 2016!
| Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, weist darauf hin, dass die Installation einer Photovoltaik-Anlage an oder auf einem Gebäude ab 2016 als Bauleistung eingestuft wird! |
Dies hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger ob sofort verpflichtet ist, von dem Rechnungsbetrag des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen (Bauabzugsteuer). Dieser Einbehalt ist sodann an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. „Die Bauabzugssteuer ist eine Form der Besteuerung, die die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen soll“, so Lanbin.
Seit dem 1.1.02 gilt diese Regelung grundsätzlich für Vermieter von Wohnungen oder Grundstücken, die Bauleistungen beziehen. Seit dem 1.1.16 wird nunmehr auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung angesehen. In der Vergangenheit wurde bei der Installation einer solchen Anlage die Erstellung einer Betriebsvorrichtung angenommen, die nicht zum Einbehalt der Steuer verpflichtete.
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