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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt -Bundesfinanzministerium

    USt-Befreiung für Ausfuhrlieferungen

    | Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die für den Ausführer bestimmten Ausgangsvermerke werden hierbei auf Grundlage des Eingangs der elektronischen Ausgangsbestätigung bzw. des Kontrollergebnisses von der Ausfuhrzollstelle erstellt. Neben dem klassischen Ausgangsvermerk werden je nach Fallgestaltung auch andere Ausgangsvermerke im IT -Verfahren ATLAS erzeugt, die den quer eingedruckten Hinweis „Ausgangsvermerk“ enthalten. |

     

    Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung dieser Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke Folgendes:

     

    1. Anerkennung der Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS als Ausfuhrnachweis

    • Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO (Anlage 1). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen „zugelassene Ausführer“ unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO anwenden. Der Ausgangsvermerk, der aufgrund der Sammelanmeldung erzeugt wird, stellt einen geeigneten Ausfuhrnachweis dar, wenn sich aus den begleitenden Belegen und aus der Buchführung das Gelangen der Ware in das Drittlandsgebiet sowie die Warenart und Warenmenge eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.