· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt - Bundesfinanzministerium
Wann sind Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumte Rabatte Arbeitslohn?
| Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben klar, unter welchen Umständen Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumte Rabatte steuerpflichtige Lohnzahlungen sind. Dabei greift das BMF zwei Urteile des BFH der Vergangenheit auf ( BFH 18.10.12, VI R 64/11, BStBl II, BFH 10.4.14, VI R 62/11, BStBl II) . |
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Urteile unter Beachtung folgender Grundsätze über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden:
- 1. Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z.B. Mengenrabatte).
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