· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 1 GrEStG
Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung
| Bei der im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorzunehmenden Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die für die Grunderwerbsteuer erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, bleiben Anteile, die eine hundertprozentige Tochter der Gesellschaft an dieser hält, unberücksichtigt. Gleiches gilt für Anteile, die die Gesellschaft selbst hält. |
Fundstelle
- BFH 18.9.13, II R 21/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 140398
Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 371 | ID 42592814