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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 1 GrEStG

    Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung

    | Bei der im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorzunehmenden Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die für die Grunderwerbsteuer erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, bleiben Anteile, die eine hundertprozentige Tochter der Gesellschaft an dieser hält, unberücksichtigt. Gleiches gilt für Anteile, die die Gesellschaft selbst hält. |

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 447 | ID 42627100

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