· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 1 UStG
Teilübergang ist keine Geschäftsveräußerung im Ganzen
| Der Verkauf von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft ist unabhängig davon, ob die anderen Besitzer die übrigen Anteile gleichzeitig an dieselbe Person übertragen oder diese Übertragung in engem Zusammenhang mit den für diese Gesellschaft ausgeübten Managementtätigkeiten steht, keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Mehrwertsteuer-Richtlinie sind so auszulegen, dass die Veräußerung von 30 % keine Übertragung des Gesamt- oder eines Teilvermögens darstellt. Vorsteuerabzug besteht, soweit die Kosten der im Zusammenhang mit der Veräußerung erbrachten Dienstleistungen Teil der allgemeinen Aufwendungen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers sind. Dazu gehört aber nicht der Kaufpreis für diese Anteile. |