· Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 10 EStG
Bonuszahlungen der Krankenkasse: Bescheide ergehen vorläufig
| Einkommensteuerfestsetzungen für VZ ab 2010 sind hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten ( § 65a SGB V ) vorläufig vorzunehmen, falls Beiträge i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG um Beitragserstattungen, Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V . |
Beachten Sie | Hinsichtlich der Kürzung der Krankenversicherungsbeiträge um Bonuszahlungen der Krankenkasse ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig.
Fundstelle
- FG Rheinland-Pfalz 28.4.15, 3 K 1387/14, Rev. BFH X R 17/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 144829
Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 46 | ID 43711644