· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 14 UStG
Berichtigung setzt erstmalige Rechnung voraus
| Die Berichtigung einer Rechnung zum Vorsteuerabzug setzt voraus, dass bereits zuvor eine unvollständige oder unrichtige Rechnung ausgestellt wurde. Bei Dauerleistungen wie Mietverträgen wird der Umsatz für einen bestimmten Zeitraum als Teilleistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG erst durch periodische Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst damit erhält die Miete und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, um eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung anzunehmen. Ohne Konkretisierung stellt ein Vertrag über Dauerleistungen keine Rechnung dar. Das wird sie erst, wenn eine Konkretisierung durch Zahlungsaufforderung oder andere Zahlungsbelege erfolgt. |
- BFH 10.1.13, XI B 33/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 131511
Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 431 | ID 39608370