· Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 14c UStG
Zu den Voraussetzungen für eine Rechnung
| § 14c UStG enthält gegenüber § 14 UStG einen eigenständigen Rechnungsbegriff. Eine Rechnung nach § 14c UStG muss nicht alle Voraussetzungen aufweisen, die § 14 Abs. 4 UStG für eine Rechnung fordert. |
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) enthielt § 14c UStG keinen eigenständigen Rechnungsbegriff. Es galt vielmehr insoweit der Rechnungsbegriff i.S.d. § 14 UStG, sodass eine in einer Rechnung zu Unrecht ausgewiesene Steuer nur dann geschuldet wurde, wenn die „Rechnung“ nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug geeignet war und somit alle hierfür erforderlichen Angaben enthielt. Diese Rechtsprechung hat der BFH mittlerweile aufgegeben.
Nach neuerer Rechtsprechung des BFH setzt ein unberechtigter Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG nicht mehr voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Danach reicht es aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das
- den Rechnungsaussteller,
- den (vermeintlichen) Leistungsempfänger,
- eine Leistungsbeschreibung,
- das Entgelt und
- die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer aufweist.
Fundstelle
- FG Niedersachsen 29.1.14, 5 K 160/13, Rev. BFH V R 29/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143403