· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 15 UStG
Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor dem nationalen Recht
| Sieht das UStG für eine Leistung den ermäßigten Steuersatz vor, während sie nach EU-Recht dem Regelsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des EU-Rechts berufen und den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Regelsteuersatz in Anspruch nehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das UStG auch für den Verkäufer vorteilhafter ist als das EU-Recht. |
Fundstelle
- BFH 24.10.13, V R 17/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 140058
Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 290 | ID 42582690