· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 17 EStG
Wesentliche Beteiligung gilt pro Veranlagungszeitraum
| Das Merkmal der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre ist für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in dieser Phase jeweils geltenden Grenze zu bestimmen. Daraus folgt laut BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die gesetzlich geminderte Grenze für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar ist und eine Veräußerung im Anschluss nicht zu besteuern ist, wenn der Steuerpflichtige nie wesentlich am Kapital beteiligt gewesen war. Diese Auslegung vermeidet von vornherein eine Gesetzesrückwirkung, ist aber nicht auf die geltende Rechtslage übertragbar, die keine Wesentlichkeitsgrenze mehr kennt. |
- BFH 11.12.12, IX R 7/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 130637
- BFH IX R 34/11; BMF 20.12.10, V C 6 - S 2244/10/10001, BStBl I 11, 16
Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 354 | ID 39126130