· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 17 EStG
Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten sind absetzbar
| Schuldzinsen zur Finanzierung nachträglicher Anschaffungskosten einer aufgegebenen Beteiligung nach § 17 EStG sind auch dann Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften, wenn die Aufgabe vor 1999 erfolgte. |
Nach Meinung des BFH, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind. Für diesen Werbungskostenabzug ist aber nicht entscheidend, in welchem Jahr die Beteiligung veräußert oder aufgegeben worden ist, sondern es kommt lediglich darauf an, ob die streitigen Schuldzinsen auf einer entscheidend durch die Beteiligung an der GmbH ausgelösten Darlehensverpflichtung beruhen.
Fundstelle
- BFH 29.10.13, VIII R 13/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 140407