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  • 14.01.2013 · Fachbeitrag · Steuern kompakt – § 2 GewStG

    Solaranlage auf Betriebsdach ist eigenständig

    | Betriebliche Fotovoltaikanlagen sind ein eigenständiger Gewerbebetrieb, sodass das Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts und das Betreiben einer Fotovoltaikanlage gewerbesteuerrechtlich nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen sind. Es handelt sich hierbei um ungleiche Betätigungen, die sich nicht fördern oder ergänzen. Damit unterliegt jeder für sich der Gewerbesteuer. Gewinne und Verluste lassen sich nicht verrechnen. |