· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 20 ErbStG
ErbSt bezahlt ‒ Vermächtnis dahin
| Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin. Das Vermächtnis bestand unter anderem aus einer wertgesicherten monatlichen Leibrente. Das FA setzte ErbSt in Form der beantragten Jahresversteuerung ( § 23 ErbStG ) fest. Der Vermächtnisverpflichtete ging insolvent, die Rentenzahlungen wurden eingestellt. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Ablösung der Jahressteuer gemäß § 23 ErbStG . Da die Rente aufgrund des Vermögensverfalls beim Verpflichteten nicht mehr bezahlt werde, seien der Kapitalwert der Rente und demzufolge die Steuer mit 0 EUR anzusetzen. |
PRAXISHINWEIS | Auch der BFH hat sich ‒ hier allerdings zugunsten des Steuerpflichtigen ‒ konsequent an das Stichtagsprinzip gehalten. Der Steuerpflichtige hatte eine Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert von 1 EUR erworben. Nach Eintritt des Besserungsfalls verwandelte sich der Verkauf dieser Forderung nicht in eine freigebige Zuwendung (BFH 30.1.13, II R 6/12). Anders verhält es sich aber, wenn die zunächst wertlose Forderung mit Besserungsschein verschenkt wird, denn dann ist der Eintritt des Besserungsfalls als Ausführung der Schenkung zu werten (BFH 21.4.09, II R 57/07). |
Fundstelle
- FG Münster 18.12.13, 3 K 3246/12 Erb, Revision unter II R 4/14, astw.iww.de Abruf-Nr. 140981