· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 23 ErbStG
Keine Abrundung bei Jahresversteuerung
| Der Jahreswert ist nicht auf 100 EUR abzurunden, wenn die Steuer nach § 23 ErbStG jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet wird. Nach § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG ist der steuerpflichtige Erwerb nach unten abzurunden. Auch bei jährlicher Versteuerung entsteht die Steuer für Renten, Nutzungen oder Leistungen mit dem Anfall des Stammrechts als einheitlicher Steuerfall. Die Summe der Jahreswerte stellt den steuerpflichtigen Erwerb dar und der einzelne Jahreswert ist nur ein Teil des steuerpflichtigen Erwerbs. Bei jährlicher Versteuerung wird lediglich der Kapitalwert auf 100 EUR abgerundet. |
- Bayerisches LfSt 14.1.13, S 3810.1.1 6/St 34
Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 274 | ID 38665330