· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 23 EStG
Spekulationsverlust senkt nicht die Summe der Einkünfte
| Als Summe der Einkünfte gilt der Saldo, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Dies gilt auch bei der Ermittlung, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vorliegen. Versagt daher das EStG wie bei einem Spekulationsverlust die Verrechnung mit Gewinnen oder Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser Verlust nicht in die Summe der Einkünfte und drückt diese nicht unter die relevante Grenze von 410 EUR, ab der keine Pflicht-, sondern nur eine Antragsveranlagung durchgeführt wird. |
- BFH 26.3.13, VI R 22/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 131811
Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 574 | ID 42220578