· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 24 UStG
Kein Durchschnittssatz bei Entsorgung von Speiseabfällen
| Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG unterliegt. Im Rahmen eines L&F-Betriebs ausgeführte Dienstleistungen werden mit einem Steuersatz von 9 % besteuert. |
PRAXISHINWEIS | Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches ist mit Art. 25 der Mehrwertsteuer-Richtlinie der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar. Die Entsorgung von Speiseresten ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung. Die Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb ändert nichts daran. |
- BFH 24.1.13 V R 34/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 131300
- BFH 23.1.2013 - XI R 27/11
Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 432 | ID 39608380