· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 26 UStG
Neue Liste zum grenzüberschreitenden Luftverkehr
| Das BMF hat das Verzeichnis in Hinsicht auf Länder neu herausgegeben, zu denen Gegenseitigkeit festgestellt ist. Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Personenbeförderungen von ausländischen Luftverkehrsunternehmern niedriger festgesetzt, ganz oder teilweise erlassen werden. Dazu müssen die begünstigten Länder im BMF-Verzeichnis aufgeführt sein. |
- BMF 19.7.13, IV D 3 - S 7433/11/10005, astw.iww.de Abruf-Nr. 132700
Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 731 | ID 42312424