· Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 27 UStG
Vertrauensschutz für Bauleistende
| § 27 Abs. 19 UStG entfaltet „echte Rückwirkung“, da die Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). |
Darüber hinaus verstößt § 27 Abs. 19 UStG auch gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar sein muss. Die beliebige Abbedingung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO je nach Kassenlage ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und mit der Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns nicht vereinbar.
Fundstelle
- FG Münster 12.8.15, 15 V 2153/15 U, astw.iww.de, Abruf-Nr. 145532
Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 777 | ID 43567241