· Fachbeitrag · Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen
Irrtum über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
von Dip.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 4.5.2022 (2 K 2157/21) zur Fehlbeurteilung bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei sog. „Bauträger-Altfällen“ entschieden. |
Sachverhalt
Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer einen Zimmereibetrieb. Zudem erbrachte er in den Streitjahren Bauleistungen. Dementsprechend wies er in seinen Rechnungen nach dem Reverse-Charge-Verfahren keine Umsatzsteuer aus. Nachfolgend teilte das zuständige FA mit, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer beantragt wurde. Der Kläger erklärte daraufhin, dass er seine Ansprüche an das FA abtrete. Am selben Tag übersandte der Kläger daher berichtigte Rechnungen aus den Streitjahren, die nun Umsatzsteuer auswiesen. Am selben Tag wurde das FA über die Zurückweisung und die Aufrechnung gegenüber dem Kläger informiert.
Das FA teilte dem Kläger mit, dass das Abtretungsangebot derzeit nicht angenommen werden könne. In der Abtretungserklärung seien der Leistungsempfänger nicht genannt und der Skontobetrag nicht berücksichtigt. Zudem wurden Einwendungen gegen die korrigierten Rechnungen erhoben sowie die Aufrechnung erklärt. Daher erließ das FA erneut geänderte Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre. Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide legte der Kläger entsprechend Einspruch ein. Dieser wurde abgelehnt. Woraufhin der Kläger Klage erhob.
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