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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 288 BGB

    Bei verspätet gezahltem Lohn ist für den Arbeitgeber ein Schadenersatz von 40 EUR fällig

    | Ein ArbG, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem ArbN einen Pauschal-Schadenersatz in Höhe von 40 EUR zahlen. |

     

    Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR. Diese Pauschale sei auf den Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet sei. Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 124 | ID 44420598

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