· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 3 EStG
Pauschsteuersatz kurzfristig angestellter ausländischer Künstler
| Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen einschließlich der nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfreien Beträge. Abzüge für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der ab Juli 2013 zufließenden Einnahmen. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer, beträgt sie 25,35 % und reduziert sich aber auf 20,22 %, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. |
- BMF 28.3.13, IV C 5 - S 2332/09/10002; 31.7.02, IV C 5 - S 2369 - 5/02, BStBl I 02, 707, Tz. 4.3
Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 428 | ID 39608300