· Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 3 EStG
Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei
| Vergütungen für Rettungshelfer, die im sog. Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern nebenberuflich tätig sind, unterfallen bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG . |
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege, der nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für seine im Hintergrunddienst des Hausnotrufs tätigen ehrenamtlichen Rettungshelfer ca. 50.000 EUR Lohnsteuer nachzahlen sollte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG nur für den Anteil der Vergütung gewährt werden könne, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfalle. Bereitschaftszeiten seien nicht begünstigt, weil insoweit keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erfolge.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und gewährte die Steuerbefreiung auch in Bezug auf die Bereitschaftszeiten. Eine Differenzierung zwischen Einsatzzeiten und Bereitschaftszeiten verbiete sich nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungseinsätze sei.
Fundstelle
- FG Köln 25.2.15, 3 K 1350/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 144830