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  • 14.01.2013 · Fachbeitrag · Steuern kompakt – § 3 UStG

    Abgrenzung zwischen Werklieferung und -leistung

    | Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer Werklieferung oder -leistung erbracht werden. Die Abgrenzung ist insbesondere für den Leistungsort und eine Steuerbefreiung maßgebend. Sofern nach den in der EuGH- und BFH-Rechtsprechung dargestellten Abgrenzungskriterien im Einzelfall nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, wie die Reparatur zu qualifizieren ist, führt die Verwaltung im neuen Abschn. 3.8 Abs. 6 UStAE für nach 2012 ausgeführte Umsätze eine Nichtbeanstandungsregelung ein. Hiernach kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Anteil für das bei der Reparatur verwendete Material über 50 % des Gesamtentgelts beträgt. |