· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 33a EStG
Berücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks
| Laut BFH wird ein angemessenes Hausgrundstück unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers berücksichtigt. Nach der Verwaltungsauffassung in R 33a.1 Abs. 2 EStR ist keine Anrechnung vorgesehen. Das Hausgrundstück gilt insoweit als Schonvermögen. Die für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsregelung ist mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG aufgenommen worden und nach § 52 Abs. 46 EStG in allen offenen Fällen anzuwenden. |
- OFD Nordrhein-Westfalen 6.7.13, akt. Kurzinfo ESt 01/2013
Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 729 | ID 42312420