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  • 14.01.2013 · Fachbeitrag · Steuern kompakt – § 35a EStG

    Doppelter Höchstbetrag für Handwerker ab 2009

    | Der gesetzlich verdoppelte Höchstbetrag für Handwerkerarbeiten auf 1.200 EUR ist erstmals bei in 2009 geleisteten Aufwendungen anzuwenden, deren zugrunde liegende Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Zwar ist die Grenze für Handwerkerleistungen fast zeitgleich durch zwei Änderungsgesetze angehoben worden. Die Neuregelung kommt jedoch noch nicht zur Anwendung, wenn es sich um Vorgänge vor 2009 handelt, auch wenn sie bereits am Tag nach der Verkündung 2008 in Kraft trat. Dem steht die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG entgegen. |