· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 3a UStG
Komplexe Dienstleistung als Grundstücksumsatz
| Annahme, Unterbringung, Aufbewahrung, Ausgabe sowie Ent- und Verladen von Waren sind nur dann eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn Lagerung die Hauptleistung darstellt und dem Empfänger ein Recht auf Nutzung eines Grundstücks gewährt wird. Nur das fällt unter Art. 47 der Systemrichtlinie. Ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück muss als wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Dienstleistung anzusehen sein, als Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils davon. |
- EuGH 27.6.13, C-155/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132318
- BMF 18.12.12, IV D 3 - S 7117a/12/10001, BStBl I 12, 1272
Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 662 | ID 42258409