· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 3a UStG
Ort bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
| Die EU-Länder hatten sich auf die gemeinsame Auslegung der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie geeinigt. Zur Vermeidung der Gefahr von Doppelbesteuerungen wird Abschn. 3a3 UStAE entsprechend für ab 2013 ausgeführte Umsätze geändert. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG liegt der Ort bei Leistungen dort, wo das Grundstück liegt. Das gilt insbesondere für die in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen sowie die bei Veräußerung, Erschließung, Erwerb, bei Ausführung von Bauleistungen und auch die Eigentumsverwaltung zum Betrieb von Geschäfts-, Industrie- oder Wohnimmobilien mit Ausnahme von Portfolio-Management bei Grundstücks-Eigentumsanteilen. |
- BMF 18.12.12, IV D 3 - S 7117-a/12/10001, astw.iww.de Abruf-Nr. 130421
Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 204 | ID 38067360