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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 3a UStG

    Ort bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

    | Die EU-Länder hatten sich auf die gemeinsame Auslegung der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie geeinigt. Zur Vermeidung der Gefahr von Doppelbesteuerungen wird Abschn. 3a3 UStAE entsprechend für ab 2013 ausgeführte Umsätze geändert. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG liegt der Ort bei Leistungen dort, wo das Grundstück liegt. Das gilt insbesondere für die in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen sowie die bei Veräußerung, Erschließung, Erwerb, bei Ausführung von Bauleistungen und auch die Eigentumsverwaltung zum Betrieb von Geschäfts-, Industrie- oder Wohnimmobilien mit Ausnahme von Portfolio-Management bei Grundstücks-Eigentumsanteilen. |

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 204 | ID 38067360

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