· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 4 Nr. 12 UStG
Vermietung von Praxisräumen sowie die Verpachtung von Praxisinventar
| Die Vermietung von Praxisräumen sowie die Verpachtung von Praxisinventar können trotz getrennter Verträge als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung gewertet werden. |
Jeder Umsatz ist in der Regel als eigenständige, selbstständige Leistung zu betrachten. Allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.
Fundstelle
- FG Hamburg 25.10.13, 5 K 270/10, rechtskräftig, astw.iww.de Abruf-Nr. 141311
Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 443 | ID 42627085