· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 4 UStG
Führungsleistungen einer Versicherung sind steuerpflichtig
| Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer. |
- BFH 24.4.13, XI R 7/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132021
Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 663 | ID 42258411