· Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 4 UStG
Standflächen auf Kirmessen
| Die Einordnung, ob umsatzsteuerrechtlich eine Vermietungs- oder Verpachtungsleistung vorliegt, richtet sich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern folgt der richtlinienkonformen Auslegung der EU-Vorgaben. |
Hinweis | Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Gemeinde kann als einheitliche Leistung in vollem Umfang umsatzsteuerfrei sein, wenn
- die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und
- darüber hinaus erbrachte Organisationsleistungen als Nebenleistungen anzusehen sind.
Bei der Bestellung dinglicher Nutzungsrechte fällt nicht jegliche abgesicherte Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchstabe c UStG, sondern nur solche Leistungen, die im Ergebnis ihrer Art nach eine Vermietung oder Verpachtung darstellen.
Fundstelle
- BMF 21.1.16, III C 3 - S 7168/08/10001, 2016/0063899, astw.iww.de, Abruf-Nr. 146568
Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 302 | ID 43874844