· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 4 UStG
Steuerpflicht bei kurzfristiger Beherbergung von Erntehelfern
| Die Beherbergung von Erntehelfern für wenige Wochen gegen Entgelt durch einen Landwirt ist umsatzsteuerpflichtig und nicht nach § 4 Nr. 12a Satz 2 UStG befreit, da er Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Ob eine kurzfristige oder dauerhafte Vermietung vorliegt, ist nicht nach der tatsächlichen Dauer, sondern aus der Absicht des Vermieters abzuleiten. Auch länger praktizierte Tagesmietverhältnisse können zur nicht mehr kurzfristigen Vermietung führen. |
- FG Baden-Württemberg 9.1.13, 12 K 2489/09, Revision unter V R 7/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 131112
Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 500 | ID 40013990