· Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 52 AO
Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum steuerbegünstigten Brauchtum
| Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen, so handelt es sich um einen sog. Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“. |
Die Gewinne aus diesen Veranstaltungen sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Umsätze ist nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu zahlen. Dies entschied aktuell das FG Köln.
PRAXISHINWEIS | Die Revision zum BFH wurde zugelassen. |
FUNDSTELLE
- FG Köln 20.8.15, 10 K 3553/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 145637
Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 45 | ID 43711642