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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 69 FGO

    Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung sind identisch

    | Die Regelung, wonach ein beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig ist, wenn das FA zuvor einen bei ihm gestellten Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat, gilt auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung. § 69 Abs. 4 FGO verbietet die Anwendung dieser Regelung nicht. Gesetzestechnisch soll der Antrag neben der Aussetzung auch den auf Aufhebung der Vollziehung umfassen. |

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 502 | ID 40014030

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