· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 9 EStG
Keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
| Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist. Damit kann der Arbeitnehmer seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Dabei ergibt sich keine rückwirkende Betrachtung, ob der Arbeitnehmer sich auf die Tätigkeitsstätte hätte einrichten können. |
PRAXISHINWEIS | Nach der ab 2014 geltenden Reisekostenreform kann ein Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 4 EStG auch beim Kunden eine erste Tätigkeitsstätte (früher regelmäßige Arbeitsstätte) haben, sodass insoweit nur die Entfernungspauschale abziehbar ist. |
- BGH 15.5.13, VI R 18/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132834