· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 9 StromStG
Keine Begünstigung für Abfallwirtschaftsunternehmen
| Unternehmen des produzierenden Gewerbes dürfen dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG entnehmen. Ein Unternehmen, das jedoch Abfalltransporte durchführt und aus dem Abfall schwerpunktmäßig Ersatzbrennstoffe herstellt, die zum Verheizen in Kraftwerken bestimmt sind, kann allerdings keine Stromsteuervergünstigung in Anspruch nehmen. Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Abfällen und Altholz kann nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, weil die Abfallaufbereitung nicht zum Zweck der Wiederverwendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstellungsprozess erfolgt |
- BFH 16.4.13, VII R 25/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132090
Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 816 | ID 42359524