· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 9a EStG
Für Versorgungsbeihilfe gibt es die kleine Pauschale
| An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen. Damit ist lediglich ein Pauschbetrag von 102 EUR in Abzug zu bringen, statt des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 920 EUR. Den höheren Betrag gibt es für Beamtenpensionen und Bezüge aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens der Altersgrenze 63. Lebensjahr. Beihilfe in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen sind als Versorgungsbezüge anzusehen und es kann lediglich ein Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 EUR angesetzt werden. |
- BFH 6.2.13, VI R 28/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132017
Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 661 | ID 42258406