· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ AO
Berichtigung einer Anrechnungsverfügung
| Werden durch einen Bescheid die Einkünfte abweichend erfasst und führt dies zu einer entsprechenden Änderung der auf die Einkommensteuer anzurechnenden Beträge, ist die erforderliche Berichtigung einer früheren Anrechnungsverfügung durch eine neue mit dem Steueränderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung vorzunehmen. Alternativ kommt ein Abrechnungsbescheid innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist in Betracht. Die Zahlungsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids in Lauf gesetzt. Offen bleibt laut BFH, ob die Frist schon durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid in Lauf gesetzt wird. |
Fundstelle
- BFH 29.10.13, VII R 68/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 140406
Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 444 | ID 42627090