· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ AO
Zuständigkeit des Finanzamts bei Lebenspartnerschaften
| Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die eine Zusammenveranlagung beantragen, können sich nicht das für sie zuständige Finanzamt aussuchen. Die Finanzverwaltung hat stattdessen konkrete Direktiven bekanntgegeben, welches Finanzamt zuständig ist. |
Es gilt Folgendes:
- An erster Stelle in der Steuererklärung steht der Lebenspartner, dessen Nachname im Alphabet zuerst kommt.
- Ist der Nachname gleich, ist derjenige Lebenspartner an erster Stelle aufzuführen, dessen Vorname im Alphabet vorne steht.
- Haben beide Partner denselben Vor- und Nachnamen, ist der ältere der beiden Lebenspartner zuerst zu erfassen.
Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 444 | ID 42627089