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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ AO

    Zuständigkeit des Finanzamts bei Lebenspartnerschaften

    | Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die eine Zusammenveranlagung beantragen, können sich nicht das für sie zuständige Finanzamt aussuchen. Die Finanzverwaltung hat stattdessen konkrete Direktiven bekanntgegeben, welches Finanzamt zuständig ist. |

     

    Es gilt Folgendes:

     

    • An erster Stelle in der Steuererklärung steht der Lebenspartner, dessen Nachname im Alphabet zuerst kommt.
    • Ist der Nachname gleich, ist derjenige Lebenspartner an erster Stelle aufzuführen, dessen Vorname im Alphabet vorne steht.
    • Haben beide Partner denselben Vor- und Nachnamen, ist der ältere der beiden Lebenspartner zuerst zu erfassen.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 444 | ID 42627089

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