· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ BGB
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
| Ein Gutachten ist zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ungeeignet, wenn es nur Vergleichswohnungen aus einer Siedlung berücksichtigt, die im Eigentum ein und desselben Vermieters stehen. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den Entgelten, die in einer entsprechenden Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart wurde. Ein Mietspiegel ist dabei die Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die von der Kommune oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. |
- BGH 3.7.13, VIII ZR 263/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133143
Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 817 | ID 42359525