· Fachbeitrag · Steuern kompakt - Einkommensteuer
Kosten für behindertengerechten Umbau eines Kleinbusses als außergewöhnliche Belastung
| Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mithilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, können grundsätzlich alle Kraftfahrzeug-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen als außergewöhnliche Belastung geltend machen ( FG Hessen 23.6.16, 6 K 2397/12, EFG 16, 1523; Rev. BFH: VI R 29/16 ). |
Beachten Sie | Angemessen sind aber nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den EStR und LStR für den Abzug von Kraftfahrzeug-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, können die Pauschsätze ausnahmsweise überschritten werden.
PRAXISHINWEIS | In zwei früheren Entscheidungen hatte der BFH derartige außergewöhnliche Umstände u. a. dann für möglich erachtet, wenn ein Steuerpflichtiger wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich sind (vgl. BFH 22.10.96, III R 203/94, BStBl II 97, 384; BFH 14.10.97, III R 95/96, BFH/NV 98, 1072). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das anhängige Revisionsverfahren zum Anlass nimmt, seine Grundsätze zur Frage der außergewöhnlichen Umstände weiterzuentwickeln. In vergleichbaren Fällen sollten die Steuerbescheide bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens offengehalten werden. |
Fundstelle
- FG Hessen 23.6.16, 6 K 2397/12, EFG 16, 1523; Rev. BFH VI R 29/16, astw.iww.de, Abruf-Nr. 189177