· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ Tabaksteuer
EuGH-Anfrage zur Steuerschuldnerschaft
| Der BFH legt dem EuGH wegen bestehender Zweifel eine Vorabentscheidung zur Tabaksteuer vor, ob nach der EU-Richtlinie die Steuer von jeder Person geschuldet wird, die in einen anderen Mitgliedstaat Waren zu gewerblichen Zwecken überführt oder ob die Steuer einschränkend nur von der Person geschuldet wird, die die Waren erstmals zu gewerblichen Zwecken in dem EU-Staat in Besitz hält. Die zweite Alternative führt dazu, dass bei Reihengeschäften nur der Erstbesitzer in der Kette als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden könnte. Nach § 19 TabStG ist Steuerschuldner sowohl der, der Tabakwaren verbringt oder versendet als auch der Empfänger, sobald er daran Besitz erlangt. |
- BFH 12.12.12, VII R 44/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 131149
Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 503 | ID 40014050