· Fachbeitrag · Steuern kompakt - Umsatzsteuer
Partyservice: Spitzenküche oder Standardspeisen?
| Für die Leistungen eines Partyserviceunternehmens gilt der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich nur dann, wenn es sich um reine Lieferungen von Standardspeisen handelt. Bei einem erheblichen Dienstleistungsanteil bei der Speisezubereitung bzw. Darreichung (spezielle Fertigung nach Kundenwunsch und Lieferung zu einer bestimmten Zeit) oder zusätzlichen Dienstleistungselementen (z. B. Gestellung von Personal, Mobiliar) kommt der ermäßigte Steuersatz regelmäßig nicht zur Anwendung. |
PRAXISHINWEIS | Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH sind bei der Beurteilung der Leistung eines Partyservice zwei Aspekte entscheidend. Von einer Lieferung kann regelmäßig dann bereits nicht mehr ausgegangen werden, wenn schon keine Standardspeisen geliefert werden. Standardspeisen sind dabei nur solche, bei denen sich die Zubereitung auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt (Kochen, Braten, backen, aufwärmen) und die nicht speziell auf Kundenbestellung gefertigt werden, sondern vorgehalten werden, wie dies bei Imbissen und Verkaufsständen der Fall ist. Zudem ist nicht mehr von einer Lieferung auszugehen, wenn wesentliche weitere Serviceanteile in der Leistung enthalten sind (besondere Kreativität in der Zubereitung und Darreichungsform, dienliche Elemente wie Gestellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar, die einen gewissen personellen Einsatz - Transport und Reinigung - erfordern. |
Fundstelle
- FG Hamburg 1.8.16, 2 V 115/16, rechtskräftig, astw.iww.de, Abruf-Nr. 190584