· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ UStG
Keine Versagung einer Mehrwertsteuer-ID
| Laut EuGH darf die Finanzverwaltung eine Mehrwertsteuer-ID nicht grundlos verweigern, weil etwa ein Unternehmen nicht über die materiellen, technischen und finanziellen Fähigkeiten verfügt, um eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Im konkreten Fall besaß die Firma kein Anlagevermögen und nur einen kleinen Geschäftsraum. Der Geschäftsführer war in der Vergangenheit schon bei den Steuerbehörden auffällig geworden und hatte für andere Gesellschaften eine Steuer-Registrierung beantragt und kurz darauf die Anteile auf zweifelhafte Dritte übertragen. Für sich allein genommen begründet dies kein Recht der Finanzverwaltung zur Verweigerung der ID. Die kann nur versagt werden, wenn es ernsthafte Anzeichen für den Verdacht einer betrügerischen Verwendung gibt. Dies muss das FA anhand objektiver Anhaltspunkte darlegen. |