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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ Verfahrensrecht

    Nicht immer Geld bei langem FG-Verfahren

    | Bleibt ein FG in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung über fünf Jahre lang nahezu untätig, ist die Verfahrensdauer unangemessen. Allerdings kann bei besonderen Umständen im Einzelfall die unangemessene Verfahrensdauer für die erforderliche Wiedergutmachung ausreichend sein und es entsteht kein Entschädigungsanspruch. Hier reicht die Anerkennung der Verfahrensverzögerung. Einer Wiedergutmachung wegen immaterieller Nachteile bedarf es nicht. |

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 501 | ID 40014010

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