· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF-Schreiben zur Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen
| Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld Stellung genommen. Hiernach liegen bei der Rückgabe und Rückzahlung des Pfandgeldes sowohl bei Transporthilfsmitteln als auch bei Warenumschließungen Entgeltminderungen vor. |
Hintergrund
Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse (sog. Transporthilfsmittel, auch Lademittel und Packmittel genannt) und Warenumschließungen aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld (s. hierzu o.g. neues Schreiben v. 20.10.14) oder im Rahmen reiner Tauschsysteme (s. hierzu das weiterhin geltende BMF-Schreiben v. 5.11.13). Bei der Hingabe eines Transportbehältnisses gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld ist für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung zu unterscheiden, ob es sich bei dem Behältnis um ein (selbstständiges) Transporthilfsmittel oder lediglich um eine Warenumschließung handelt.
Ausführungen des BMF
Die Hingabe des Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld stellt eine eigenständige Lieferung dar, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Warenumschließungen teilen im Gegensatz hierzu weiterhin stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen somit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Hauptleistung.
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