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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuervergütung auch bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie

    | Ein ausländischer Unternehmer hat auch dann einen Anspruch auf Vergütung der von ihm gezahlten deutschen Umsatzsteuer, wenn er im elektronischen Verfahren „nur" eine Rechnungskopie übermittelt. |

     

    Sachverhalt

    In dem Verfahren klagte eine österreichische GmbH gegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Vergütung der von ihr im Jahr 2010 gezahlten deutschen Umsatzsteuer. Dem elektronischen Vergütungs-antrag hatte die GmbH eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das BZSt lehnte die Vergütung ab, weil innerhalb der Ausschlussfrist (30.9.11) keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien.

     

    Entscheidung

    Die beim FG Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG vertritt die Auffassung, dass auch der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden „Kopie der Rechnung“ erfülle.

     

    Nach der Einführung des elektronischen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sei es - so das FG - nicht erforderlich, dass die eingescannte Originalrechnung übermittelt werde. Anders als beim früheren Papierverfahren komme eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.

     

    PRAXISHINWEIS | Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH, V B 28/16).

     

    Anmerkung

    Die Entscheidung erging zum besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde.

     

    Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss dem elektronischen Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist (§ 61 Abs. 2 S. 3 UStDV) die Rechnung in Kopie beigefügt werden. Erfolgt dies nicht innerhalb der Antragsfrist, führt dies grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV wurde jedoch mit Wirkung vom 31.12.2014 insoweit geändert, als nunmehr eine „eingescannte Originalrechnung" verlangt wird.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 427 | ID 43984644

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