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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zwischenzeitlich ungültig gewordene USt-IdNr. - Steuerbefreiung bleibt erhalten!

    | Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg reicht es aus, dass ein Kfz-Händler bei einem EU-Geschäft die USt-IdNr. des Geschäftspartners bei Vertragsschluss überprüft. Wird die USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung ungültig, muss der Händler sich dieses nicht zurechnen lassen. |

     

    Sachverhalt

    Ein deutscher Kfz-Händler verkaufte ein Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen. Der Deutsche behandelte den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei (§§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG). Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) versagte das FA die Steuerbefreiung. Die von dem spanischen Unternehmer angegebene USt-IdNr. sei zwar bei Vertragsschluss, nicht aber im (späteren) Lieferzeitpunkt gültig gewesen.

     

    Entscheidung

    Der Kfz-Händler hat nach Auffassung des FG die nach § 6a Abs. 3 UStG notwendigen Beleg- und Buchnachweise vollständig erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass die USt-IdNr. zur Zeit der Lieferung nicht mehr galt. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der deutsche Händler alle für den Beleg- und Buchnachweis erforderlichen Angaben erfasst.

     

    Beachten Sie | Der Vertragsschluss erfolgte mit der Bestätigung des Geldeingangs durch die Pro-Forma-Rechnung und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt hatte sich der deutsche Kfz-Händler vertraglich gebunden, das Fahrzeug an den Spanier zum vereinbarten und schon erhaltenen Preis zu liefern. Mit der Abfrage der USt-IdNr. beim BZSt hat der deutsche Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt alles getan, um die erforderlichen Angaben zu ermitteln. Zudem galt die USt-IdNr. an diesem Tag auch noch. Es war mithin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den deutschen Händler nicht möglich zu erkennen, dass sich dies zukünftig ändern werde.

     

    Allein das Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt verpflichtet den Lieferer nicht, die beim Vertragsschluss korrekten Angaben insbesondere zur USt-IdNr. erneut und gegebenenfalls laufend in kurzen Abständen zu überprüfen.

     

    Dies wäre dann anders,

     

    • wenn der Lieferer Anhaltspunkte für eine Änderung der Angaben hat. Diesen Angaben müsste er dann nachgehen.
    • oder wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine größere Zeitspanne liegt. Eine Zeitspanne von - wie im Streitfall - elf Tagen (davon neun Tage zwischen Vertragsschluss und Liefertag) reicht dafür aber nach Ansicht des FG nicht aus.

     

    • Beachten Sie: Welche Zeitspanne ausreichen würde, lässt das Gericht offen.

     

    Das FG hat die Revision zugelassen, weil die Einzelheiten zur Aufzeichnungspflicht der USt-IdNr. nebst der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG bei Wegfall der USt-IdNr. während der Abwicklung des Geschäfts noch nicht im Einzelnen geklärt sind. Das FA hat jedoch auf die Einlegung der Revision verzichtet.

     

    PRAXISHINWEIS | In diesem Verzicht steckt eine große Aussagekraft! Rechnet die Finanzverwaltung nämlich mit einer für sie negativen Entscheidung des BFH, vermeidet sie es gerne, dass ein Streitfall „hochgekocht“ wird, verzichtet auf Rechtsmittel und wendet die - wahrscheinlich falsche, aber profiskalische - Rechtsauffassung weiter an.

     

    Das Besprechungsurteil ist das erste zu diesem Problembereich. Die Rechtsauffassung ist damit alles andere als gesichert. Das Urteil sollte daher nur als Rettungsanker gesehen werden - und keinesfalls als „Freibrief“ zur Einsparung von Prüfungshandlungen des Lieferanten. Das heißt, ein vorsichtiger Unternehmer sollte damit auch weiterhin die USt-IdNr. bei der Lieferung - und damit in der Regel ein zweites Mal - prüfen. Nur dann, wenn diese zweite Prüfung im Ausnahmefall einmal nicht erfolgt ist oder sich sonstige Unregelmäßigkeiten ergeben, sollte man sich des Urteils erinnern. Im Weiteren bleibt es abzuwarten, ob auch andere Gerichte diesen Gedanken aufnehmen, und damit auch weiter spannend!

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 771 | ID 44201914

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