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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuergesetz

    Bauleistungen an Bauträger - vorerst doch keine Umsatzsteuer-Rückwirkung!

    | Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Das hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Unternehmer (A) hatte im Jahr 2009 Bauleistungen an diverse Bauträger ausgeführt. Diese Leistungen hatte A entsprechend den damaligen Vorgaben in den Umsatzsteuer-Richtlinien nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Vielmehr ist A davon ausgegangen, dass die Steuerschuld auf die Bauträger als Leistungsempfänger übergegangen ist.

     

    Nachdem der BFH im August 2013 entschieden hatte, dass der für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche § 13b UStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Bauträger nicht anzuwenden ist, und die Bauträger hierauf die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber A fest.

     

    Das Finanzamt stützt sich dabei auf die vom Gesetzgeber im Juli 2014 - in Reaktion auf die BFH-Entscheidung - neu geschaffene Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG. Diese Regelung schließt den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend aus.

     

    Entscheidung

    Das FG Berlin-Brandenburg hat erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG. Nach § 176 Abs. 2 AO greift bei der Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen ein Vertrauensschutz, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes entscheidet, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht.

     

    Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstößt nach Meinung des FG möglicherweise gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Der Gesetzgeber habe mit § 27 Abs. 19 UStG in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, sodass eine unzulässige echte Rückwirkung nicht ausgeschlossen erscheint.

     

    Zudem droht dem Unternehmer ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen kann, so das FG in seiner Begründung.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine endgültige Klärung der Frage ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Derzeit ist ein solches allerdings noch nicht beim FG anhängig.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 505 | ID 43445081

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