· Fachbeitrag · UStG
Anforderungen an die Rechnungserstellung
| Der BFH hat entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. |
Hintergrund
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i.S. des Umsatzsteuergesetzes besitzt. Unter anderem ist in dieser der Umfang und die Art der sonstigen Leistung anzugeben. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragungsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das FA versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Das FG bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.
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